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Werden Sie Partnerstiftung der Bürgerstiftung Mittelhessen
Immer mehr Menschen verspüren den Wunsch "etwas zu bewegen". Sicher haben auch Sie schon ganz bestimmte Vorstellungen, welches Vorhaben Sie gerne voranbringen möchten. Wenn Sie diese Idee im Rahmen einer Stiftung umsetzen möchten, sind Sie bei der Bürgerstiftung Mittelhessen genau richtig.

Nachdem die Stiftungsidee geboren ist, unterstützt die Bürgerstiftung Mittelhessen Sie gerne. Bezüglich der Rechtsform kann ein Stifter prinzipiell zwischen zwei Alternativen bei der Stiftungsgründung wählen: Er kann eine
 

rechtsfähige Stiftung oder  

eine treuhänderische Stiftung


gründen.

In den zentralen Punkten des Stiftungsgeschäftes 
 

Stifterwille 

Stiftungszweck und

Vermögen


sind bei der rechtsfähigen und treuhänderischen Stiftung keine Unterschiede festzustellen: In beiden Fällen muss der Wille des Stifters zur Gründung einer Stiftung führen, muss der Stiftungszweck vom Stifter definiert und das Vermögen auf Dauer bereitgestellt werden.

Der größte Unterschied zwischen rechtsfähiger und treuhänderischer Stiftung ergibt sich, wenn man sie vom organisatorischen Standpunkt aus betrachtet:

Die treuhänderische Stiftung stellt nämlich keine eigene juristische Person dar, ist rechtlich nicht selbstständig. Sie bedient sich einer juristischen Person - des Treuhänders - um ihren Zweck verfolgen und im Rechts- und Geschäftsverkehr auftreten zu können. Dabei stützt sie sich auf die Verwaltungsstrukturen des Treuhänders und nutzt dessen Organisation für die Verfolgung des eigenen Stiftungszwecks. Die rechtsfähige Stiftung hingegen muss mit einer eigenen Organisation ausgestattet sein. Aufgrund dieser Differenzen ergeben sich im direkten Vergleich einige Vorteile für die treuhänderische Stiftung

Gründung:

Zur Gründung einer treuhänderischen Stiftung formulieren Sie in Absprache mit dem Treuhänder das Stiftungsgeschäft (Treuhandvertrag) und Stiftungssatzung. Der Antrag auf Anerkennung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde entfällt bei der treuhänderischen Stiftung. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt erledigt der Treuhänder für Sie.

Stiftungsaufsicht:

Rechtsfähige Stiftungen unterliegen regelmäßig der Kontrolle seitens der Aufsichtsbehörde. Die Jahresrechung und die Erfüllung des Stiftungszwecks muss in schriftlicher Form dargelegt werden. Bestimmte Geschäfte, z. Bsp. Satzungsänderungen unterliegen der Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Diese Dinge entfallen bei der treuhänderischen Stiftung aufgrund der Rechtskonstruktion, der Übertragung des Vermögens auf den Treuhänder. Die Vermögenswerte und die laufenden Ein- und Auszahlungen werden in der Rechnungslegung des Treuhänders als Sondervermögen geführt und auf diesem Wege automatisch mit geprüft.

Organisation:

Verantwortlich für die Verwaltung einer Stiftung sind deren Organe. Eigene Organe, wie Stiftungsrat und/oder Stiftungskuratorium, für die treuhänderische Stiftung können, aber müssen nicht festgelegt, werden. Die Bürgerstiftung Mittelhessen unterstützt gerne die Verwaltung, indem sie 

das Stiftungsvermögen anlegt und verwaltet

das Berichts- und Rechungswesen übernimmt und die Erstellung von Zwischenberichten und Jahresabschlüssen durchführt

Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Zustiftungen gemäß der aktuellen Rechtsvorschriften erstellt

das Erstellen eines Berichtes über die Entwicklung des Stiftungsvermögens, der Einnahmen, Ausgaben und der Ausschüttungen seit Gründung der Stiftung übernimmt

die zulässigen Rücklagen entsprechend der Vorschriften der Abgabenordnung ermittelt

die Auszahlungen an die Begünstigten gemäß Entscheidung der Stiftungsorgane vornimmt