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Steuerliches
Steuerliche Förderungen für Bürgerstiftungen

Engagement für das Gemeinwohl wird vom Fiskus gefördert. Nach §§ 52-54 AO sind das mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke. Von diesen gemeinnützigen Zwecken sind steuerlich besonders begünstigt solche, die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind. Diese Formulierung umfasst eine Vielzahl von Zwecken die in § 48 Abs. 2 EStDV aufgelistet sind. Das zum 1.1.2000 in Kraft getretene Gesetz zur steuerlichen Förderung von Stiftungen (Stiftungssteuerreform) hat eine erhebliche Ausweitung der steuerlichen Förderung von Stiftungen mit sich gebracht.

Allgemeiner Spendenabzug

Spenden können bis zur Höhe von 5 vom Hundert des Gesamtbetrages der Einkünfte (Einkommensteuer), des Einkommens (Körperschaftssteuer) bzw. des Gewinns (Gewerbesteuer) steuermindernd abgesetzt werden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 auf 10. Bei Unternehmen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit können Spenden bis zur Höhe von 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter steuermindernd abgesetzt werden.

Zusätzlicher Abzug für Stiftungen

Natürliche Personen (EStG) und Körperschaften können bis zu 20.450 Euro zusätzlich jährlich steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen, wenn der Zuwendungsempfänger eine gemeinnützige Stiftung ist.

Großspendenregelung

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke diese Höchstsätze, so kann sie im Rahmen der Höchstsätze bei der Einkommenssteuer (bzw. Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer usw.) verteilt auf insgesamt 7 Jahre abgezogen werden.

Neugründung einer Stiftung

Natürliche Personen (EStG), Einzelunternehmen und Personengesellschaften können anlässlich der Neugründung einer Stiftung einmalig einen Betrag von 307.000 Euro - über die schon als Sonderausgaben berücksichtigten Zuwendungen hinaus - geltend machen. Dies gilt für Zuwendungen bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung. Der Stifter hat die freie Wahl, diesen Betrag über einen Veranlagungszeitraum von 10 Jahren zu verteilen (30.700 Euro jährlich) oder den vollen Betrag im Jahr der Gründung von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen.

Buchwertprivileg

In den Fällen, in denen einer Stiftung ein Wirtschaftsgut zugewendet wird, dass unmittelbar zuvor einem Betriebsvermögen entnommen wird, kann die Entnahme zum Buchwert erfolgen. Dieses sog. Buchwertprivileg verhindert die Aufdeckung und Versteuerung der in dem Wirtschaftsgut evtl. steckenden stillen Reserven.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erben sowie die Empfänger von Schenkungen sind von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit, wenn sie innerhalb von 24 Monaten die ererbten oder geschenkten Vermögensgegenstände auf eine Stiftung übertragen. Gemeinnützige Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der AO brauchen für diese Vermögenswerte ebenfalls keine Steuer zu entrichten.